Antrag: Die Verwaltung wird beauftragt, Unternehmen aus der Gastronomie bei der Wieder-eröffnung ihrer Betriebe unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Möglichkeit einer unentgeltlichen
Antrag: Die Verwaltung wird beauftragt, bei Neuabschluss oder Verlängerung von Erbbaurechtsverträgen für Kultureinrichtungen und sonstige kulturelle Nutzungen einen verringerten Erbbauzinssatz in Höhe von zwei Prozent des jeweiligen Grundstückswerts pro Jahr zu veranschlagen.