
(c) Susanne Haberland
Antrag:
- Der Rat beschließt die nachfolgende Fassung der Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum (Wohnraumschutzsatzung). Die Dauer einer Überlassung an andere Nutzer nach § 3, Absatz 1, Nr. 2 darf dabei nicht mehr als insgesamt zwölf Wochen im Kalenderjahr betragen.
- Der Rat beauftragt die Verwaltung, die Satzung 20 Monate nach Inkrafttreten zu evaluieren und dem Rat die Ergebnisse vorzulegen.
- Der Rat beschließt, die zur Überwachung der Vorschriften der Wohnraumschutzsatzung erforderlichen zusätzlichen Stellen einzurichten, und beauftragt die Verwaltung diese auch zeitnah zu besetzen.
Begründung:
Die Begründung erfolgt ggf. mündlich.
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