
(c) Ralph Sondermann
- Wie ist der derzeitige Sachstand zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen in Nordrhein-Westfalen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)?
- Welche Auswirkungen könnten sich auf Grund der Neuregelung der Dichtheitsprüfung durch die Landesregierung NRW für die Grundstückseigentümer, insbesondere in Bezug auf bereits durchgeführte Dichtheitsprüfungen, ergeben?
Gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW hat der Eigentümer eines Grundstücks die im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen seines Grundstücks von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW muss bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
CDU und FDP haben sich auf Landesebene gegen die Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen dafür eingesetzt, den Vollzug der Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserkanäle auszusetzen. Nach Beschluss im Landes-Umweltausschuss haben CDU und FDP nunmehr einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes NRW vorgelegt, der nur eine Kontrolle bei konkreten Verdachtsmomenten, grundlegender Sanierung und bei Neubauten vorschreibt. SPD und Bündnis 90/Die Grünen stellen dem einen eigenen Gesetzentwurf, als Grundlage für eine Verordnung der Landesregierung, gegenüber.
Neben Zweifeln am ökologischen Nutzen der pauschal vorgeschriebenen Prüfungspflicht und den finanziell oftmals kaum tragbaren Belastungen ist diese gesetzlich festgelegte Frist einzigartig im europäischen Vergleich. Auch innerhalb Deutschlands zeigen Beispiele anderer Bundesländer, dass die ordnungsgemäße Instandhaltung der privaten Abwasserkanäle und die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auch ohne eine strenge und unnötig belastende landesweite Regelung möglich sind. Dort sind private Hauseigentümer nicht durch ein Landesgesetz zur Dichtheitsprüfung verpflichtet, die ordnungsgemäße Instandhaltung wird vielmehr ausschließlich von den jeweiligen Gemeinden durch kommunale Satzungen festgeschrieben und überwacht. In der Vergangenheit hat sich der Grundsatz "Eigentum verpflichtet" durch einen verantwortungsvollen Umgang der Immobilieneigentümer mit den Naturressourcen bewahrheitet, ohne dass es einer starren gesetzlichen Regelung bedurfte.
Von Bedeutung ist, wie sich der derzeitige Sachstand zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen darstellt und welche Auswirkungen möglicherweise mit einer Änderung des Landeswassergesetzes NRW einhergehen würden. Es ist wichtig, den Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Planungssicherheit zu geben. Aus diesem Grund bitten wir die Verwaltung um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen.
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