
(c) Laurence Chaperon
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf appelliert an die Bundesregierung, die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) dahingehend zu verändern, dass Geräuscheinwirkungen durch sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen auf Sportanlagen im Sinne der Sportvereine neu bewertet werden. Ziel der Neubewertung sollte sein, dass Geräuscheinwirkungen, die von Sportanlagen ausgehen, denen von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen, angenähert werden, die nicht als schädliche Umwelteinwirkung beurteilt werden.
Der Bundestag hat 2011 die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Privilegierung von Kinderlärm verabschiedet, die in § 22 Absatz 1a klarstellt, dass „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Geräuscheinwirkungen, die bei sportlichen Aktivitäten auf Sportanlagen entstehen, unterliegen der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Die oben genannten Ratsfraktionen verfolgen das Ziel, dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung dahingehend verändert wird, dass die Immissionsgrenz- und -richtwerte hinsichtlich sportlicher Aktivitäten auf Sportanlagen neu bewertet werden. Die Sportvereine erfahren durch die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei der Durchführung ihrer Trainings- und Wettkampfangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene insbesondere auf wohnortnahen Sportanlagen immer mehr Einschränkungen. Wir sind der Auffassung, dass der Sport eine große gesellschaftliche Bedeutung hat und daran sind insbesondere die Sportvereine beteiligt. Der Sportbetrieb auf Sportanlagen muss gesichert sein.
Weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.
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