(c) Claudia Weng
Anfrage der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 2. September 2024
Anfrage:
1. Welche Abwägungskriterien stehen der Verwaltung zur Verfügung, um beim Abriss und Neubau von Wohnungen/Wohngebäuden zu entscheiden, ob ein Abbruch nach Wohnraumschutzsatzung genehmigt wird und gibt es über die quantitative Betrachtung von Wohnfläche bzw. Anzahl der Wohneinheiten hinaus die Möglichkeit zur Berücksichtigung von qualitativen Kriterien (z.B. Wirtschaftlichkeitsprüfung, derzeitige vs. neue Miethöhen, Größe und Zuschnitte der Wohnungen, bauliche Qualität des Bestandes etc.)?
2. Wie kann im Rahmen der Wohnraumschutzsatzung abgegrenzt werden, ob es sich um Luxusmodernisierung bzw. den Neubau von Luxuswohnungen handelt und gibt es hier einen Abwägungsspielraum; wenn ja, wie sieht die entsprechende Entscheidungsmatrix dazu aus?
3. In den Jahresberichten zur Wohnraumschutzsatzung, die uns im Ausschuss regelmäßig vorgelegt werden, zeigt sich, dass einige Antragstellende Ablösesummen zahlen. Welche Umstände bzw. „Versagensgründe“ liegen in Fällen von Abschlagszahlungen vor?
Begründung:
Mit der Wohnraumschutzsatzung haben wir in der Landeshauptstadt Düsseldorf ein Instrument etabliert, um vorhandenen Wohnraum zu schützen und dessen zweckfremde Nutzung zu verhindern. Vor dem Hintergrund des angespannten Wohnungsmarktes hat dieses Instrument das Ziel, (bezahlbaren) Wohnraum im Bestand zu sichern und langfristig zu erhalten.
Im Rahmen der Satzung wird geregelt, dass Wohnraum nicht ohne Genehmigung für andere Zwecke genutzt werden darf, zum Beispiel als Bürofläche oder Ferienwohnungen. Darüber hinaus bietet die Wohnraumschutzsatzung auch Eingriffsmöglichkeiten, um Leerstand über längere Zeiträume zu vermeiden.
Konkret bedeutet dies, dass Eigentümerinnen und Eigentümer oder Verfügungsberechtigte jede geplante Umnutzung ihrer Wohnungen bei der Stadt anzeigen müssen und diese unter einem Genehmigungsvorbehalt steht. Im Rahmen einer Prüfung durch die Verwaltung geht es dann darum, ob es sich bei der geplanten Umnutzung um eine zweckfremde Nutzung im Sinne der Wohnraumschutzsatzung handelt. Verstöße gegen diese Regelungen können zu Seite 2 Zwangsmaßnahmen und Bußgeldern führen, um den eigentlichen Nutzungszweck des Wohnraums wieder herbeizuführen.
Auch der Abriss von Wohnungen mit dem Ziel neuen Wohnraum zu schaffen steht zunächst unter einem Genehmigungsvorbehalt und wird verwaltungsseitig geprüft. Gerade in diesem Fallbeispiel gibt es in der Praxis immer wieder die Fragestellung, welche Beurteilungskriterien hier bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Dies führt immer wieder zu Diskussionen und Fragestellungen auch innerhalb der Stadtgesellschaft.
Vor diesem Hintergrund bitten Sie die Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und CDU darum, diese Anfrage auf die Tagesordnung zu setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen.
Angelika Penack-Bielor
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