
(c) LH Düsseldorf, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Vorlage AUS/038/2023 in der Ratssitzung am 14. Dezember 2023
Der Rat beschließt die novellierte Richtlinie mit folgenden Änderungen, die ggf. auch in den vorgesehenen Online-Formularen zu berücksichtigen sind:
- Zu 4. Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Streiche: |
Setze: |
Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und unterschrieben beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen. |
Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen. Sie können ausgedruckt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf eingereicht oder medienbruchfrei per E-Mail an die entsprechende Funktionsadresse gesendet werden. |
- Zu 4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn
Streiche: |
Setze: |
Ausgenommen hiervon ist die Antragsbegleitung gemäß Punkt 5.1.1. |
Ausgenommen hiervon sind die Antragsbegleitung, die SAGA-Sanierungsbegleitung und das Thermografiegutachten gemäß Punkt 5.1. |
- Zu 5.2.2 Erneuerung Fenster und Türen (bei Bestandsbauten)
Streiche: |
Setze: |
Kunststoff-Profile aus PVC Grundsätzlich sind nur gelistete Profilsysteme mit einem Rezyklat-Anteil (rPVC) von mindestens 55 % förderfähig. |
Kunststoff-Profile aus PVC Es sind nur gelistete Profilsysteme mit einem Rezyklat-Anteil (rPVC) von mindestens 55 % förderfähig. |
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- entfällt - |
- Zu 5.9 Wärmepumpen (bei Bestandsbauten)
Streiche: |
Setze: |
Anforderungen Gefördert wird die Errichtung sowie die Nachrüstung von elektrisch betriebenen Wärmepumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raum-heizung. Gefördert wird auch der Austausch von bestehenden Wärmepumpen und Biomasse-heizungen, welche mindestens 10 Jahre alt sind. |
Anforderungen Gefördert wird der erstmalige Einbau von elektrisch betriebenen Wärme-pumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raumheizung. |
Förderung Die Förderung beträgt:
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Förderung Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung
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Zusatzkosten Lärmschutz Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die aufgrund der Kumulierungsgrenze von 50 % gemäß Punkt 7 der Richtlinie nicht gefördert werden können, erfolgt eine zusätzliche Unterstützung für Lärmschutz-maßnahmen (Schallschutzhauben). Die Förderung beträgt: 50 % der Zusatzkosten für Lärmschutz-maßnahmen (Schallschutzhauben), maximal 500 Euro. |
Zusatzkosten Lärmschutz Die Förderung beträgt 50 % der Zusatzkosten für Lärmschutz-maßnahmen (Schallschutzhauben), maximal 500 Euro. |
- Zu 7. Kumulierbarkeit der Fördermittel
Streiche: |
Setze: |
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Weitere Ausnahme: Die Kumulierungsgrenze wird für Maßnahmen nach Punkt 5.9 von 50 % auf 60 % angehoben. |
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- entfällt - |
Zur nächsten Novellierung der Förderrichtlinie wird der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz über die Ergebnisse des Monitorings informiert.
Eine Begründung erfolgt mündlich.
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