Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten in Düsseldorf: Richtliniennovelle 2023

Förderprogramm Klimafreundliches Wohnen und Arbeiten
Sitzung am 14.12.2023
Philipp Thämer

Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Vorlage AUS/038/2023 in der Ratssitzung am 14. Dezember 2023

Antrag:

Der Rat beschließt die novellierte Richtlinie mit folgenden Änderungen, die ggf. auch in den vorgesehenen Online-Formularen zu berücksichtigen sind:

  • Zu 4. Verfahren – Antrag, Bewilligung, Auszahlung

Streiche:

Setze:

Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen und unterschrieben beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf einzureichen.

Anträge sind mit den dafür vorgesehenen Formularen zu stellen. Sie können ausgedruckt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Landeshauptstadt Düsseldorf eingereicht oder medienbruchfrei per E-Mail an die entsprechende Funktionsadresse gesendet werden.

  • Zu 4.1 Förderantrag und Maßnahmenbeginn

Streiche:

Setze:

Ausgenommen hiervon ist die Antragsbegleitung gemäß Punkt 5.1.1.

Ausgenommen hiervon sind die Antragsbegleitung, die SAGA-Sanierungsbegleitung und das Thermografiegutachten gemäß Punkt 5.1.

  • Zu 5.2.2 Erneuerung Fenster und Türen (bei Bestandsbauten)

Streiche:

Setze:

Kunststoff-Profile aus PVC

Grundsätzlich sind nur gelistete Profilsysteme mit einem Rezyklat-Anteil (rPVC) von mindestens 55 % förderfähig.

Kunststoff-Profile aus PVC

Es sind nur gelistete Profilsysteme mit einem Rezyklat-Anteil (rPVC) von mindestens 55 % förderfähig.

  • In Verbindung mit dem gleichzeitigen Einbau von rPVCFenstern: Sonder-formate, die nachweislich nicht mit mind. 55 % Rezyklat-Anteil verfügbar sind: Fördersatz 50 Euro/qm

 

 

- entfällt -

  • Zu 5.9 Wärmepumpen (bei Bestandsbauten)

Streiche:

Setze:

Anforderungen

Gefördert wird die Errichtung sowie die Nachrüstung von elektrisch betriebenen Wärmepumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raum-heizung. Gefördert wird auch der Austausch von bestehenden Wärmepumpen und Biomasse-heizungen, welche mindestens 10 Jahre alt sind.

Anforderungen

Gefördert wird der erstmalige Einbau von elektrisch betriebenen Wärme-pumpen zur Raumheizung und zur kombinierten Warmwasserbereitung mit Raumheizung.

Förderung

Die Förderung beträgt:

  • 20 % der förderfähigen Gesamtkosten.

Förderung

Die Förderung beträgt pro Anlage nach der installierten Nennwärmeleistung

  • bis 25 kW: 4.250 Euro
  • über 25 bis 50 kW: 4.750 Euro
  • über 50 bis 75 kW: 5.500 Euro
  • über 75 kW: 6.500 Euro

Zusatzkosten Lärmschutz

Bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die aufgrund der Kumulierungsgrenze von 50 % gemäß Punkt 7 der Richtlinie nicht gefördert werden können, erfolgt eine zusätzliche Unterstützung für Lärmschutz-maßnahmen (Schallschutzhauben).

Die Förderung beträgt: 50 % der Zusatzkosten für  Lärmschutz-maßnahmen (Schallschutzhauben), maximal 500 Euro.

Zusatzkosten Lärmschutz

Die Förderung beträgt 50 % der Zusatzkosten für  Lärmschutz-maßnahmen (Schallschutzhauben), maximal 500 Euro.

  • Zu 7. Kumulierbarkeit der Fördermittel

Streiche:

Setze:

 

-

Weitere Ausnahme:

Die Kumulierungsgrenze wird für Maßnahmen nach Punkt 5.9 von 50 % auf 60 % angehoben.

  • Die Kumulierungsgrenze von 50 % gilt nicht für die Zusatzkosten Lärmschutz gemäß Richtlinie Punkt 5.9.

 

- entfällt -

 

Zur nächsten Novellierung der Förderrichtlinie wird der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz über die Ergebnisse des Monitorings informiert.

 

Begründung:

Eine Begründung erfolgt mündlich.

Rolf Tups, Angela Hebeler, Norbert Czerwinski