
(c) Susanne Haberland
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt den Public-Corporate-Governance- Kodex für Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldorf wie folgt zu ergänzen:
3.3.4 Bei Abschluss von Anstellungsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Mitglied der Geschäftsleitung bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit als Geschäftsleistungsmitglied ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auf die Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt werden.
Der Rat beauftragt die Verwaltung, zukünftig Regelung nach Ziff. 3.3.4 des PCGK bei Abschluss aller Geschäftsleitungsverträge in städtischen Tochterunternehmen zu beachten und eine entsprechende Abfindungs-Obergrenze vertraglich zu vereinbaren.
Die CDU-Ratsfraktion möchte mehr Transparenz und Klarheit bei der Regelung von Abfindungszahlungen zu Gunsten von Geschäftsleitungsmitgliedern in städtischen Beteiligungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ohne wichtigen Grund.
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 16.12.2010 den Public- Corporate-Governance-Kodex für die Beteiligungen der Landeshauptstadt Düsseldorf beschlossen, der zuletzt am 10.09.2015 aktualisiert wurde. In der Präambel heißt es unter anderem: „Der PCGK soll […] dazu dienen, die Unternehmenstransparenz zu verbessern und durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Stadtverwaltung und Politik zu erhöhen.“ Unter Ziffer 3.3 des PCGK sind Maßnahmen zur Vergütung von Geschäftsführungsmitgliedern getroffen. Die Regelung enthält keine Obergrenze für Abfindungszahlungen an Geschäftsleitungsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung ihrer Tätigkeit ohne wichtigen Grund.
Im Gegensatz dazu enthält der PCGK des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/corporate-governance_kodex.pdf) eine solche Regelung. Unter Ziffer 3.4.2, Absatz 4 findet sich die im Antragstext stehende Formulierung, die als zusätzliche Ziffer 3.3.4 in den PCGK der Landeshauptstadt aufgenommen werden soll.
Die CDU-Ratsfraktion will künftig für die Beteiligten und für die Öffentlichkeit eine klare und nachvollziehbare Regelung schaffen, in welcher Höhe etwaige Abfindungszahlungen zu leisten sind. Dadurch soll das öffentliche Vertrauen in die kommunalen Institutionen gestärkt werden.
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