Anfrage: Notfallsanitäter in Düsseldorf

Anfrage: Notfallsanitäter in Düsseldorf
Christian Rütz
Sitzung am 18.03.2019
Christian Rütz
Anfrage:
  1. Hat sich die Verwaltung bislang an den Qualifizierungs- und Ausbildungskosten zu bzw. von Notfallsanitätern bei den vier am Rettungsdienst beteiligten Hilfsorganisationen beteiligt, falls ja, in welcher Höhe bzw. zu welchem Anteil, falls nein, warum nicht, und ab wann ist dies ggf. in welcher Höhe bzw. zu welchem Anteil geplant?
  2. Wie viele Nachqualifizierungen von Rettungsassistenten und Ausbildungen zu Notfallsanitätern werden stadtweit voraussichtlich bis zum Stichtag am 31.12.2020 bei der Feuerwehr und den vier am Rettungsdienst beteiligten Hilfsorganisationen erfolgt sein, und wie hoch wird die Quote der noch nicht zu Notfallsanitätern fortgebildeten Rettungsassistenten zum Stichtag sein?   
  3. Welche Verwendung sieht die Verwaltung ab dem 1.1.2027 für nicht zu Notfallsanitätern fortgebildete Rettungsassistenten vor?
Begründung:

Die Bundesgesetzgebung sieht Nachqualifizierungen von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern bis zum 31.12.2020 vor. Das Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) weist die hierfür entstehenden Kosten als Kosten des Rettungsdienstes aus.[1]

Die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes sind verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. Beide Aufgabenbereiche bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.[2] Die Refinanzierung der Notfallsanitäter-Ausbildung soll auf Grundlage eines Runderlasses des Gesundheitsministeriums NRW (MAGS NRW) vom 19.05.2015 erfolgen.

Bislang hat sich die Stadt Düsseldorf anscheinend weder an den Qualifizierungs- noch an den Ausbildungskosten der vier Hilfsorganisationen zum Notfallsanitäter beteiligt. Vor diesem Hintergrund will die CDU-Ratsfraktion wissen, warum dies noch nicht geschehen ist, und welche Planungen die Verwaltung für die zukünftige Versorgung der Bevölkerung mit den entsprechenden Leistungen vorsieht.   




[1] Vgl. § 14 Abs. III, RettG NRW.

[2] Vgl. § 6 Abs. I, RettG NRW.