
(c) Ralph Sondermann
Laut Medienberichterstattung (Bild am Sonntag vom 4. Februar 2018) ist es im Landkreis Leipzig aufgrund verlängerter Bearbeitungszeiten von Asylverfahren im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu gekommen, dass nach Überschreiten einer Zeitspanne von 15 Monaten sog. „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG gezahlt werden mussten, obwohl die Verfahren noch nicht entschieden waren. Diese Leistungen entsprechen vom Niveau her denen der Sozialhilfe nach SGB XII und liegen damit in Abhängigkeit von Zusammensetzung und Größe der Bedarfsgemeinschaft zwischen knapp 13% und mehr als 23% höher als die Leistungen nach § 3 AsylbLG, welche in den ersten 15 Monaten gezahlt werden.
Nach eigenen Angaben des BAMF waren Ende 2017 noch 68.245 Verfahren anhängig, davon 22.429 sogenannte Altverfahren aus 2016 und früher.[1] Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, nachfolgende Anfrage auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen und von der Verwaltung beantworten zu lassen.
- Bei wie vielen in Düsseldorf untergebrachten Personen waren in den letzten fünf Jahren Asylverfahren anhängig, deren Bearbeitungsdauer 15 Monate überschritten hat (monatsweise Aufstellung)?
- Auf welchen Betrag belaufen sich die sog. „Analogleistungen“ nach § 2 AsylbLG, die das Sozialamt für diese Personengruppe aufgewendet hat?
- Gibt es Bestrebungen der Verwaltung, zu viel gezahlte Leistungen vom BAMF zurückzufordern?
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