Anfrage: Erweitertes Führungszeugnis in der Kinder- und Jugendarbeit

Birgit Schentek
Sitzung am 13.09.2011
Birgit Schentek
Anfrage:
  1. In welcher Form werden Organisationen, Hauptberufler und Ehrenamtliche, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, über die gesetzlichen Bestimmungen des § 30a BZRG informiert?
  2. Für welche Tätigkeitsfelder und Einrichtungen wird die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses abverlangt, wie erfolgt die regelmäßige Überprüfung des betroffenen Personenkreises?
  3. Die Kosten für die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses belaufen sich auf 13,- Euro. Wie beurteilt die Verwaltung eine Gebührenbefreiung für ehrenamtlich Tätige (z. B. Jugendleiter)?
Begründung:

Im Mai 2010 ist das erweiterte Führungszeugnis in das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) aufgenommen worden. Durch diese Gesetzesänderung hat die Bundesregierung Konsequenzen aus den Missbrauchsfällen gezogen: Wer hauptberuflich oder ehrenamtlich Kinder und minderjährige Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, muss die persönliche Eignung nachweisen.

Eine weiter gehende Begründung erfolgt ggf. mündlich.

Stephan Friedel
Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann