
(c) Ralph Sondermann
Anfrage:
- In welcher Form werden Organisationen, Hauptberufler und Ehrenamtliche, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, über die gesetzlichen Bestimmungen des § 30a BZRG informiert?
- Für welche Tätigkeitsfelder und Einrichtungen wird die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses abverlangt, wie erfolgt die regelmäßige Überprüfung des betroffenen Personenkreises?
- Die Kosten für die Erteilung des erweiterten Führungszeugnisses belaufen sich auf 13,- Euro. Wie beurteilt die Verwaltung eine Gebührenbefreiung für ehrenamtlich Tätige (z. B. Jugendleiter)?
Begründung:
Im Mai 2010 ist das erweiterte Führungszeugnis in das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) aufgenommen worden. Durch diese Gesetzesänderung hat die Bundesregierung Konsequenzen aus den Missbrauchsfällen gezogen: Wer hauptberuflich oder ehrenamtlich Kinder und minderjährige Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, muss die persönliche Eignung nachweisen.
Eine weiter gehende Begründung erfolgt ggf. mündlich.
Stephan Friedel
Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann
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