Anfrage: Ausnahmeregelungen im Bauplanungsrecht

Anfrage: Ausnahmeregelungen im Bauplanungsrecht
Andreas-Paul Stieber
Sitzung am 06.04.2016
Andreas-Paul Stieber
Anfrage:
  1. Die Ausnahmeregelungen im Bauplanungsrecht gelten für die Unterbringung von Asylsuchenden. Plant die Verwaltung darüber hinaus eine nachhaltige Nutzung der Unterkünfte für andere Personenkreise und wie ist das Verfahren dazu?
  2. Wie wird die Stadtverwaltung die Bürger, die politischen Vertreter des Rates und der Bezirksvertretungen in den Entscheidungsprozess über eine mögliche dauerhafte Nutzung der Flüchtlingsunterkünfte einbinden oder wird diese Entscheidung als laufendes Geschäft der Verwaltung gehandhabt?
  3. In welcher Form wird bei der Planung und Umsetzung von mobilen Flüchtlingsunterkünften auf die Wohnverhältnisse in der unmittelbaren Nachbarschaft in Betracht gezogen, und finden Entscheidungen in den Bezirksvertretungen Berücksichtigung?
Begründung:

Mit der massiven Zunahme der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 wurde das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 24. Oktober 2015 im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erneut und noch weitreichender geändert, um die Unterbringung von Geflüchteten in winterfesten Quartieren beschleunigen zu können. Mit dem Gesetzespaket erhalten die Länder und Kommunen sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten, um unverzüglich Umnutzungs- und Neubaumaßnahmen zu planen, zu genehmigen und durchzuführen. Im Ergebnis existieren – befristet bis zum 31. Dezember 2019 – für sämtliche Gebietsarten (Bebauungsplangebiete, nicht beplanter Innenbereich, Außenbereich) erhebliche Erleichterungen bei der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften.

Mobile Behelfsunterkünfte können grundsätzlich in allen Baugebieten und im Außenbereich befristet auf drei Jahre zugelassen werden. Die Umnutzung bestehender Gebäude wird in allen Baugebieten, im nicht beplanten Innenbereich und im Außenbereich deutlich erleichtert. Für reine Wohngebiete und andere Baugebiete, wo Flüchtlingsunterkünfte bislang nur ausnahmsweise zugelassen waren, sollen nun Genehmigungen in der Regel erteilt werden können. Wenn mit diesen Erleichterungen dringend benötigte Unterkünfte nicht rechtzeitig beschafft werden können, kann in erforderlichem Umfang auch ganz umfassend vom Bauplanungsrecht abgewichen werden. Die städtebaulichen Grundsätze und Ziele des Baugesetzbuchs sollen aber fortgelten. So sind z. B. öffentliche Belange, insbesondere auch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, zu wahren. Am 16.3.2016 ist in der Sitzung der Bezirksvertretung 6 einstimmig beschlossen worden, in der Flüchtlingseinrichtung In der Nießdonk in Lichtenbroich eine Reduzierung von den geplanten 496 Plätzen auf 200 Plätze zu überprüfen. Wird dem Wunsch der Bezirksvertretung nicht mehr entsprochen, nachdem die Vertreter der Ampel im Haupt- und Finanzausschuss anders abgestimmt haben?

Olaf Lehne