
(c) Ralph Sondermann
- Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens zur Rückforderung der von der Landeshauptstadt im Frühjahr 2016 bezahlten Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Auseinandersetzung um den Jahresabschluss 2014 gegenüber der Stadtsparkasse? Wurde eine Klage eingereicht, wenn ja, wann; wenn nein, warum nicht?
- Wurde zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der von ihr beauftragten Kanzlei Freshfields im Zuge der Rechtsberatung bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Stadtsparkasse Düsseldorf über die Ausschüttung im Rahmen des Jahresabschlusses 2014 eine schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurde sie geschlossen, wenn nein, warum nicht?
Die CDU-Ratsfraktion möchte den aktuellen Sachstand hinsichtlich der Erstattung der Rechtsanwaltskosten wissen, zu deren Begleichung der Oberbürgermeister die Verwaltung angewiesen hat. Anlass war die Rechtsberatung bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit der Stadtsparkasse Düsseldorf über die Ausschüttung im Rahmen des Jahresabschlusses 2014.
Auf Anfrage des CDU-Ratsherrn Klaus Mauersberger in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 18. April 2016 erklärte der Oberbürgermeister, dass es keinen vernünftigen Zweifel daran gebe, dass die Stadtsparkasse die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten zu tragen habe und die Verwaltung eine Klage gegen die Stadtsparkasse auf Erstattung der Kosten vorbereite. Die Verwaltung habe die bis zum April 2016 in Rechnung gestellten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 262.000 Euro (so u. a. Rheinische Post, Westdeutsche Zeitung, Bild und Express vom 19.04.2016) zur Wahrung des Rechtsfriedens beglichen.
Grundsätzlich bemessen sich die Rechtsberatungskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann nach § 3a Abs. 1, S. 1 RVG vereinbart werden. Sie bedarf der Textform und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein.
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