Änderungsantrag zum Bedarfsbeschluss Radhauptnetz (Maßnahmen 2019 ff)

Rolf Tups
Sitzung am 11.10.2018
Rolf Tups
Änderungsantrag:

Der Rat beschließt, folgende Änderungen bzw. Ergänzungen im Bedarfsbeschluss Radhauptnetz vorzunehmen:

  • Wesentliche Maßnahmen im RHN sind vor Ausführung dem Ordnungs- und Verkehrsausschuss zur Entscheidung vorzulegen, auch wenn die Umsetzung den Wert von 500.000 EUR unterschreitet (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 f. Zuständigkeitsordnung).
  • Die jeweils betroffene(n) Bezirksvertretung(en) ist/sind vor Entscheidung über Einzelmaßnahmen im RHN durch den OVA anzuhören (empfehlende Beschlussvorlage statt Informationsvorlage; § 3 Abs. 3 Nr. 13 Bezirkssatzung).
  • Prioritäten und Reihenfolge der Maßnahmen sind vor Planung von Einzelmaßnahmen durch den OVA mit dem jährlichen Bericht über die Förderung des Radverkehrs jeweils nicht nur für das nächste Jahr, sondern insgesamt, d.h. auch für die Folgejahre, zu bestätigen/entscheiden.

Zu Anlage 1

  • Maßnahme Eulerstraße / Prinz-Georg-Straße

Prüfung im weiteren Planungsverlauf, ob an den Aufstellflächen vor den LZAen eine Fahrstreifenbegrenzung (= zwei Fahrstreifen) anstelle eines überbreiten Fahrstreifens, jeweils mit zwei Bodenpfeilmarkierungen markiert werden kann (=Anregung aus der BV1).

  • Maßnahme Uerdinger Straße

Modifizierung der Planung mit dem Ziel des Erhalts der Stellplätze im Abschnitt zwischen Kaiserswerther Straße (vor Vapiano) und Johannstraße/Verteiler Nordfriedhof (FR Ost) an beiden Fahrbahnrändern, indem der rechte Parkstreifen, der Radfahrstreifen und die IV-Spur weiter rechts geführt werden (= Beschluss der BV1).

  • Maßnahme Franklinbrücke/ Rethelstraße

Überarbeitung der Maßnahme auch unter Beteiligung der Rheinbahn, da der vorgesehene Radfahrstreifen dazu führt, dass sich ÖPNV (Straßenbahn) die einzig verbleibende Spur mit dem IV teilen muss und eine Rückstaugefahr auch für den ÖPNV besteht (= Anregung aus der BV2).

  • Maßnahme Witzelstraße

Überarbeitung der Maßnahme mit dem Ziel, die Zahl der entfallenden Stellplätze (nach derzeitiger Planung 100 Stellplätze) zu reduzieren (= einstimmiger Beschluss der BV 3).

  • Maßnahme Hellweg / Dreherstraße

Prüfung im Zuge der weiteren Planung, ob die Maßnahme (geschätzte Kosten: 3,7 Millionen EUR) insgesamt einfacher bzw. kostengünstiger gestaltet werden kann (=Anregung aus der BV2 und der BV7).

  • Maßnahme Karlsruher Straße / Werstener Feld
    Prüfung im Zuge der weiteren Planung, ob bei Erhalt der vorgesehenen Bäume und Stellplätze die Fahrbahnbreiten so gestaltet werden können, dass ein Begegnungsverkehr von Bussen auch ohne Inanspruchnahme des Schutzstreifens für Radfahrer möglich bleibt; Abstimmung der Maßnahme mit der Rheinbahn und Prüfung, ob anstelle der beabsichtigten Tempobeschränkung von 30 km/h, die auch für mehrere Buslinien gelten würde, eine Beschränkung auf 40 km/h für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und Optimierung des Verkehrsflusses ausreichend und sinnvoll ist (= einstimmiger Beschluss BV 8).

Zu ergänzende Maßnahmen

Die Verwaltung wird gebeten, Radwegemaßnahmen auf der Torfbruchstraße zu prüfen und in den Maßnahmenkatalog aufzunehmen.

Zu Anlage 3 (Maßnahmen ohne Bedarfsbeschluss)

Die Verwaltung wird gebeten, bei Maßnahmen der Liste 3, die bislang nur mit einer Vor-/Entwurfsplanung oder vor mehrere Jahren in den jeweiligen Bezirksvertretung vorgestellt wurden, die Ausführungsplanung vor Umsetzung in der jeweiligen Bezirksvertretung vorzustellen/abzustimmen.

Begründung:

Der Bedarfsbeschluss Radhauptnetz enthält wichtige Maßnahmen auf dem Weg zu mehr Fahrradfreundlichkeit für Düsseldorf und ermöglicht die weitere Planung der in den Anlagen aufgeführten Maßnahmen.

Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen in den Folgejahren zur Ausführung gelangen sollen (Priorisierung), ist dabei dem OVA als demokratisches Beschlussgremium vorbehalten. Der OVA sollte daher nicht bloß im Wege einer Vorlage für das nächste Jahr informiert werden, sondern hat über den Vorschlag der Fachgruppe Radverkehr und der Verwaltung zu beschließen. Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt sind zudem nicht nur Baumaßnahmen ab Wertgrenze 500.000 EUR (AuF), sondern es sind sämtliche ständige, nicht unwesentliche verkehrslenkende oder -regelnde Maßnahmen durch den OVA nach Beteiligung der jeweils betroffenen Bezirksvertretung zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 f. Zuständigkeitsordnung der Landeshauptstadt Düsseldorf, § 3 Abs. 3 Nr. 13 Bezirkssatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf).