
(c) Susanne Haberland
Der Rat der Stadt Düsseldorf beschließt auf Grundlage des Bedarfsbeschlusses vom 13.02.2014 – Drucksache Ö 23/12/2014 – die Ausführung und Finanzierung des Projekts Marktplatz 5–6, Verwaltungsgebäude, Gesamtsanierung als Eigenrealisierung entsprechend der Vorlage 23/39/2015 (siehe Anlage 1).
Die Verwaltung wird nicht beauftragt, darüber hinaus als Alternative zur Eigenrealisierung ein Angebotsverfahren zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrags und eines Mietvertrags durchzuführen.
Die CDU-Ratsfraktion hält eine Sanierung der Alten Kämmerei durch einen privaten Investor für ungeeignet und befürwortet weiterhin die Umsetzung in eigener Verantwortung der Stadt gemäß Ausführungs- und Finanzierungsbeschluss (AuF) 23/39/2015. Der AuF lag bereits letztes Jahr im Juni zur Beschlussfassung vor und wies Gesamtkosten in Höhe von rund 21 Millionen Euro aus. Es gab zum damaligen Zeitpunkt einen konkreten und abgestimmten Zeitplan, wonach die Sanierung im März 2017 abgeschlossen sein sollte. Die Mittel für die Instandsetzung waren im Haushalt vorhanden. Gegen die Sanierung im Rahmen eines Investorenmodells mit Erbbaurechts- und Mietvertrag sprechen sowohl zeitliche als auch wirtschaftliche und finanzielle Aspekte.
Die der vorliegenden Beschlussvorlage zu Grunde liegende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zeigt einen finanziellen Vorteil in Höhe von rund zwei Millionen Euro gegenüber der Sanierung in Eigenregie auf. Das Investorenmodell beinhaltet u. a. folgende Risiken und zweifelhafte Annahmen, die in keinem Verhältnis zur städtischen Eigenrealisierung stehen:
- Der Zeitplan muss eingehalten und innerhalb eines Jahres muss ein Investor gefunden werden, sonst fallen weiterhin rund 176.000 Euro monatlich für Mieten, Unterhalt und Bewachung des Gebäudes an.
- Der Investor muss bereit sein, die Konditionen der Stadt zu akzeptieren, die der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Grunde liegen.
- Der Stadt muss die Grunderwerbssteuer erlassen werden.
- Der Investor muss Steuereffekte aus Sonderabschreibungen nach § 7i EStG geltend machen können.
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