
(c) Ralph Sondermann
- Auf welcher Grundlage bzw. aufgrund welcher Erkenntnisse wurden die in der Stellplatzrichtlinie genannten Wohngrößen als Richtwerte ausgewählt, warum wird bei den Vergünstigungen nicht zwischen Studentenappartements und Studentenwohnheimen unterschieden, was ist unter Altenwohnungen zu verstehen (Altenheime, Pflegeheime, Senioren-Wohngemeinschaften), und gilt für Wohnheime für Menschen mit Behinderung kein niedrigerer Stellplatzschlüssel nach der neuen Richtlinie?
- Aufgrund welcher Erkenntnisse gelten für Studentenwohnungen, Altenwohnungen und den geförderten Wohnungsbau die gleichen Parameter, und wie wird bei einer abweichenden Stellplatzberechnung wegen städtebaulicher Verträge zu Rheinbahn-Mietertickets und Car-Sharing die dauerhafte Anwendung rechtssicher festgeschrieben und überprüft?
- Wie wird sichergestellt, dass – bei einem geminderten Stellplatznachweis aufgrund der konkreten Nutzung des Gebäudes (z. B. Studentenwohnungen) –diese Nutzung dauerhaft erhalten bleibt (z. B. durch Nebenbestimmungen, Betriebsbeschreibung, Baulasteintragung)?
In der Ratssitzung am 10.12.2015 wurde unter TOP 37 die Richtlinie der Landeshauptstadt Düsseldorf für die Berechnung von notwendigen Stellplätzen im Wohnungsbau dargestellt und deren Anwendung beschlossen.
Leider wurde die Vorlage vor der Befassung im Rat nicht – wie es nach dem geltenden Stadtrecht vorgesehen ist – in die zuständigen Fachausschüsse eingebracht. Es war deshalb nicht möglich, dieses wichtige Thema angemessen vorab in den Ausschüssen zu diskutieren, zu beraten und insbesondere eine fachspezifische Stellungnahme einzuholen. Warum eine Beteiligung der Fachausschüsse unterlassen und die Vorlage in der Haushalts-Ratssitzung seitens der Ampelpartner schnell „durchgewunken“ wurde, konnte bis heute nicht erklärt werden.
Wegen dieses unseriösen Vorgehens und einer nicht ausreichenden inhaltlichen Begründung der Vorlage sind einige Fragen zu der neuen Richtlinie offengeblieben. So fehlt insbesondere die Erklärung für die Festlegung der konkreten Wohngrößen als Richtwerte (<40 m², bis 87 m², 88 bis 130 m², >130 m²), aber auch eine Erläuterung zu den unterschiedlichen Nutzungsarten.
Hinsichtlich des niedrigeren Stellplatzschlüssels für Studentenwohnungen stellt sich die Frage, warum nicht zwischen Studentenappartements und Studentenwohnheimen unterschieden wurde, wie es auch in anderen Städten üblich ist.
Auch der Begriff der Altenwohnung bedarf der genaueren Erläuterung. Von Interesse ist, ob es sich hierbei ausschließlich um Wohnungen handelt, in denen pflegebedürftige Personen untergebracht werden, ob auch Altenheime erfasst werden oder ob unter dem Begriff beispielsweise auch reine Wohngemeinschaften von Senioren zu verstehen sind. Ferner muss erklärt werden, warum beispielsweise Wohnheime für Menschen mit Behinderung nicht explizit erfasst worden sind und warum für Studentenwohnungen, Altenwohnungen und den geförderten Wohnungsbau die gleichen Parameter gelten.
Im Hinblick auf die Anwendung einer abweichenden Stellplatzberechnung bei städtebaulichen Verträgen zu Rheinbahn-Mietertickets und Car-Sharing bittet die CDU-Ratsfraktion um Darstellung, wie diese Nutzung dauerhaft festgeschrieben und überprüft werden kann.
Bereits im Mai 2015 hatte die CDU in einem Antrag zum Thema Stellplatzrichtlinie gefordert, dass bei einem geminderten Stellplatznachweis aufgrund der konkreten Nutzung des Gebäudes diese konkrete Nutzung des Vorhabens dauerhaft gesichert werden muss – beispielsweise per Nebenbestimmung, über die Betriebsbeschreibung und eine Baulasteintragung. Auch die Richtlinien anderer Städte sehen entsprechende Nachweise vor und fordern u. a. neue Baugenehmigungen bei Abweichungen von der Betriebsbeschreibung. Die CDU-Ratsfraktion fragt deshalb an, wie die Verwaltung die dauerhafte Nutzung sicherstellen wird, zumal die Richtlinie keine Vorgaben dazu enthält.
Da diese Fragen leider nicht vor der Beschlussfassung im Rat geklärt werden konnten, fordert die CDU-Ratsfraktion die Verwaltung auf, die Fragen nun zumindest im Nachgang zu beantworten.
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