Änderungsantrag: Bürgernahe Fortschreibung des Masterplans (zu TOP 38 „Grundsätze zur Fortschreibung des Masterplans „Energieeffiziente Straßenbeleuchtung Gasbeleuchtung“, Vorlage 66/ 92/2015)

Rolf Tups
Sitzung am 10.12.2015
Rolf Tups
Antrag:

Die Beschlussdarstellung wird wie folgt ergänzt (Fettdruck):

Der Rat beauftragt die Verwaltung, den Masterplan „Energieeffiziente Straßenbeleuchtung 2015 – 2020“ unter Berücksichtigung nachfolgender Aspekte fortzuschreiben. Dabei ist der dauerhafte Betrieb von mindestens 4000 Gasleuchten nach den derzeit geltenden technischen Regelwerken und Sicherheitsvorschriften sicher zu stellen.

  1. Bei der Auswahl der zu erhaltenden und auf Dauer weiter zu betreibenden Gasleuchten haben historische Gasleuchten des Modells „ Alt Düsseldorf“ und das „Frankfurter Modell“ in zusammenhängenden Bereichen (Erhaltungsbereichen) Priorität. Bei der Definition der Erhaltungsbereiche werden Gebiete mit Denkmalbereichssatzung vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus werden Gebiete mit Erhaltungssatzungen und Bebauungsplänen mit Erhaltungsfestsetzungen berücksichtigt, soweit die dort festgelegten Ziele auch durch die Gasbeleuchtung geprägt werden.
  2. Außerhalb der Erhaltungsbereiche erfolgt der Wechsel des Energieträgers von Gas auf Strom. Beim Ersatz von historischen Gasleuchten des Modells „ Alt Düsseldorf“ und des „Frankfurter Modells“ durch Stromleuchten außerhalb der unter b) genannten Gebiete wird angestrebt, das äußere Erscheinungsbild der Leuchten sowie die für Gasleuchten typische Leuchtwirkung durch den Einsatz moderner LED-Technik zu erhalten.
    Dabei gelten folgende besondere Vorgaben:
  • Vor allen Umrüstungen findet jeweils eine Bürgerbeteiligung statt, zu der die Anwohner der betroffenen Straßen mit angemessenem Vorlauf eingeladen werden. Sofern verschiedene Leuchtentypen oder Lichtelemente für die Umrüstung in Betracht kommen, sind diese den Bürgern vorzustellen und ein Meinungsbild einzuholen. Zudem sind die Anlieger – soweit vorgesehen – auch auf die jeweils konkreten umlagepflichtigen Kostenanteile nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW hinzuweisen.
    Die Entscheidung über die Ausführung der Umrüstung im Einzelfall trifft die jeweils zuständige Bezirksvertretung.
  • Es soll geprüft werden, ob in gleicher Weise an geeigneten Stellen auch das äußere Erscheinungsbild der Ansatz- und Aufsatzleuchten bei Umrüstung auf LED-Technik mit vertretbarem finanziellem Aufwand erhalten werden kann.
  • Die Verwaltung wird beauftragt, an einer geeigneten zentralen Stelle im Stadtgebiet eine „Teststrecke Straßenleuchten“ mit unterschiedlichen Leuchtkörpern, Leuchtmitteln sowie Lichtfarben und -verteilung einzurichten, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, unterschiedliche Beleuchtungsmodelle in der Praxis zu erleben und zu beurteilen.
Begründung:

Eine Begründung erfolgt ggf. mündlich.