Bild: KI-generiert
- Rechtliche Grundlage: Erlass von Staatskanzlei und NRW-Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr vom 8. April 2026 zum Lärmschutz bei Public-Viewing-Veranstaltungen zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026
- Grundsätzlich: Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr
- Ausnahmen nach Prüfung im Einzelfall: u. a. für Außengastronomie und WM-Übertragung im Freien zwischen 22 und 0 Uhr – aber nicht, wenn in „sensiblen Gebieten“ die Nachtruhe doch schon um 22 Uhr geboten ist
- Benutzung von Tongeräten nur in solcher Lautstärke zulässig, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden
- Wohngebiete bzw. Gebiete mit vorherrschender Wohnbebauung: Im Freien ist nach spätestens 0 Uhr zum Anwohnerschutz weder der Betrieb von Außengastronomie noch die Übertragung von Spielen gestattet
- Störungen und Verstößen wird das Ordnungsamt mit der gebotenen Verhältnismäßigkeit nachgehen
- Zusage der Stadt: weitgehend unbürokratische Genehmigung von Public-Viewing-Veranstaltungen besonders auf Flächen der Außengastronomie
- Entscheidung über die Zulässigkeit von Public Viewing nach: Lage des Veranstaltungsorts – mögliche weitere lärmintensive Veranstaltungen in 2026 – erwartete Zuschauerzahl – besonderes öffentliches Interesse
Christian Rütz, ordnungspolitischer Fraktionssprecher:
„Wir als CDU begrüßen, dass die Stadt flexibel und unbürokratisch handelt, um vor Ort mit Public Viewing ein Gemeinschaftserlebnis zu ermöglichen. Die Interessen von Veranstaltern, Fans und Anwohnern sollen möglichst im Einklang miteinander stehen.“

