Änderungsantrag zur Vorlage APS/007/2026 „Anwendung der Novelle des Baugesetzbuches („Bau-Turbo") - Grundsatzbeschluss

Wohnungsbau
Sitzung am 19.03.2026
Christian Rütz, Andreas Auler

Änderungsantrag der Ratsfraktionen von CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Ratssitzung am 19.03.2026

Antrag:
  1. Die auf S. 7 der Verwaltungsvorlage vorgeschlagene Übertragung in die Zuständigkeit der Verwaltung solcher Vorgänge, die nach § 31 Abs. 1, 31 Abs. 2, 34 und 35 BauGB genehmigt werden, erfolgt nicht.
    D.h., die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1-3 Bezirkssatzung für Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch und Landesbauordnung NW, soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, Baugenehmigungen gemäß § 34 Baugesetzbuch (außer im Fall des § 34 Abs. 3b BauGB), soweit für den Stadtbezirk wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden, und Baugenehmigungen gemäß § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch sowie die Zuständigkeit des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung (APS) (nach Anhörung der Bezirksvertretung) bei Bauvorhaben von überbezirklicher Bedeutung nach § 14 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung bleiben unberührt.
     
  2. Die Verwaltung unterzieht in Abstimmung mit den Bezirksvertretungen den Text der Richtlinien für die Tätigkeit der Bezirksvertretungen zu § 3 Abs. 5 Nr. 1/2 Bezirkssatzung, in dem bestimmt ist, wann wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt sind, einer auch an Praktikabilitätsgesichtspunkten orientierten Revision und macht dem Rat hierzu nach Beteiligung der Bezirksvertretungen einen Vorschlag.
     
  3. In der Fallkategorie 1 des „Bauturbos" nach § 31 Abs. 3 oder § 34 Abs. 3b BauGB wird ein Verfahren etabliert und dem Rat ein Vorschlag zur Änderung der der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgelegt, wonach in Fällen lediglich bezirklicher Bedeutung die jeweilige Bezirksvertretung den Projektbeschluss trifft, hingegen bei Bauvorhaben überbezirklicher Bedeutung im Sinne der Zuständigkeitsordnung der APS nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bezirksvertretung und des Wohnungsausschusses. Gleiches gilt für Fälle der Kategorie 1, bei denen ausnahmsweise §246e BauGB Anwendung finden soll.
     
  4. In den Fallkategorien 2 und 3 des (planersetzenden bzw. planparallelen) „Bauturbos" nach § 246e BauGB wird das von der Verwaltung vorgeschlagene Verfahren in dem Vorschlag zur Änderung der der Zuständigkeitsordnung/ Bezirkssatzung vorgesehen. (Beschluss des APS nach Anhörung der Bezirksvertretung und des Wohnungsausschuss).
     
  5. Sofern ohne „Bau-Turbo“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste, ist der Ausschuss für Umwelt-, Klima- und Verbraucherschutz vor dem APS anzuhören.
     
  6. Die Verwaltung prüft im Weiteren, wie bei Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags der (beabsichtigte) Inhalt des städtebaulichen Vertrags der Anhörungs- und Beschlussgremien in geeigneter Weise mit der Beschlussfassung zur Kenntnis gebracht werden und wie eine Information nach Abschluss des städtebaulichen Vertrags umgesetzt werden kann.
     
  7. Die Verwaltung entwickelt mit den Bezirksverwaltungsstellen und den Bezirksbürgermeistern/-innen Verfahren, die die zeit- bzw. fristgerechte Befassung der jeweiligen Bezirksvertretung nach Ziff. 1-3 dieses Beschlusses auch vor dem Hintergrund sich abzeichnender Änderungen der Landesbauordnung ermöglichen.
     
  8. Im Übrigen nimmt der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf die Novelle des Baugesetzbuches durch das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ („Bau-Turbo“) vom 30. Oktober 2025 zur Kenntnis und
     
  9. beschließt die Anwendung der hierdurch zur Verfügung gestellten gesetzlichen Regelungen zur Förderung des Wohnungsbaus auf Grundlage der aufgeführten Ziele der Stadtentwicklung unter Berücksichtigung folgender Klarstellungen:
  • Existierende Regelwerke und Planungshinweise der Landeshauptstadt Düsseldorf gelten selbstverständlich auch bei Anwendung des Bauturbos.
  • Das Baulandmodell wird im Sinne der aktuell beschlossenen Anwendungsbereiche bei allen Verfahren nach dem Bauturbo vollumfänglich angewendet, mit dem Ziel bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.
  • Der Bauturbo findet keine Anwendung im Außenbereich. Eine bevorzugte Umsetzung findet auf vorgeprägten Flächen statt.
  • Darstellung der Vorgehensweise zur Absicherung relevanter Umweltbelange.
  • Der Bauturbo wird nur außerhalb der Industrie- und Gewerbekernzonen (Flächenkategorien A-D) angewendet.
  1. Die Anwendung des Bauturbos ist zu evaluieren. Die Verwaltung wird gebeten einen ersten Bericht im dritten Quartal 2027 dem APS vorzulegen.
Begründung:

Eine Begründung erfolgt mündlich in der Sitzung.

Rolf Tups, Mirja Cordes und Dr. Frank Schulz