
(c) Ralph Sondermann
- Wie hoch sind mittlerweile die noch nicht verwendeten Einnahmen aus den Stellplatzablösungen, und wie hoch sind die jährlichen Investitionsauszahlungen?
- Welche Maßnahmen wurden in den letzten Jahren aus den Stellplatzablösungen finanziert, und welche Kriterien werden bei der Mittelverwendung von der Verwaltung zugrunde gelegt?
- Können die Einnahmen aus den Stellplatzablösungen auch für den Bau von Radschnellwegen oder den barrierefreien Ausbau von Bus-, Straßenbahn- oder Stadtbahnhaltestellen verwendet werden?
Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, kann gemäß § 51 Abs. 5 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) auf die Herstellung von Stellplätzen gegen Zahlung eines Ablösebetrages entsprechend der Stellplatzablösesatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf verzichtet werden.
Die Ablösebeträge sind nach § 51 Abs. 6 BauO NRW zweckgebunden zu verwenden: für die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen, für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder für investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs. Die Verwendung des Geldes muss dabei jedoch für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
Von Interesse ist, auf welche Höhe sich die nicht verwendeten Einnahmen aus den Stellplatzablösungen mittlerweile belaufen. In dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Landeshauptstadt Düsseldorf zum 31.12.2013 heißt es, dass die noch nicht verwendeten Mittel aus der Stellplatzabgabe zum 31.12.2012 mit rund 17,2 Mio. Euro ausgewiesen werden.
In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, wie viel dieser zweckgebundenen Gelder wieder verausgabt werden. Auch die Kriterien, die die Stadt zur Verwendung der Mittel zugrunde legt, sind von Bedeutung.
Die Vorschriften zur Verwendung der eingenommenen Ablösemittel wurden im Jahr 2000 neu gefasst. Der Verwendungszweck wurde erweitert, und eine gruppennützige Verwendung der Ablösebeträge rückte in den Vordergrund. § 51 Abs. 6 BauO NRW erlaubt nunmehr, die Einnahmen auch für investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs zu verwenden. Insofern könnten in der Nähe der baulichen Anlage beispielsweise auch Radwege und bessere oder zusätzliche Anbindungen an den ÖPNV geschaffen werden.
Fraglich ist, ob die Einnahmen aus den Stellplatzablösungen auch für den Bau von Radschnellwegen oder den barrierefreien Ausbau von Bus-, Straßenbahn- oder Stadtbahnhaltestellen verwendet werden dürfen.
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