
(c) Ralph Sondermann
- Wie beurteilt die Verwaltung die Empfehlung des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), E-Scooter von der Beförderung in Bussen auszuschließen, und werden in dem Gutachten, auf dem die Empfehlung basiert, tatsächlich Gefahren für Fahrgäste durch E-Scooter nachgewiesen?
- Wie wird in anderen Kommunen in dieser Sache verfahren, wie beurteilt die Verwaltung insbesondere das Vorgehen der Kasseler Verkehrs- und Versorgungs-GmbH (KVG), der Empfehlung des VDV nicht zu folgen, und welche straf- oder zivilrechtlichen Folgen sind denkbar?
- Wie stellt die Rheinbahn weiterhin sicher, dass Personen, die auf einen E-Scooter angewiesen sind, uneingeschränkt mobil bleiben, und wie werden die Busfahrer/innen der Rheinbahn AG im Umgang mit der Beförderung von Personen mit E-Scootern und anderen Mobilitätshilfen geschult?
Auf Empfehlung des VDV schließt die Rheinbahn seit Dezember 2014 mehrspurige E-Scooter von der Beförderung in Bussen aus. Die Empfehlung des VDV basiert auf einem Gutachten, das die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen (NRW) im VDV in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten, das die Standsicherheit von E-Scootern im Linienbusverkehr untersucht, kommt zu dem Schluss, dass in Fahrzeugen abgestellte E-Scooter ein Sicherheitsrisiko darstellen. Insbesondere beim Bremsen und Anfahren bestehe eine Kipp- bzw. Rutschgefahr für diese Transportmittel. Der VDV empfahl daher seinen bundesweiten Mitgliedsunternehmen, die Beförderung der E-Scooter in Bussen zu untersagen.
Nach Bekanntwerden der Ergebnisse des Gutachtens tagte ein Runder Tisch, an dem u. a. die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen im VDV, mehrere Behindertenverbände, der Landesbehindertenbeauftragte des Landes NRW sowie das Verkehrs- und das Gesundheitsministerium NRW teilnahmen. Im Rahmen des Runden Tisches wurde auch beschlossen ein weiteres Gutachten zu erstellen, das mittlerweile beauftragt wurde.
Das Verbot von E-Scootern sorgt bundesweit für Irritationen. Behindertenverbände kritisieren die Entscheidung und stellen insbesondere das Gutachten in Frage. Der Landesbehindertenbeirat NRW fordert in einer Resolution vom 09.01.2015 die Rücknahme des Beförderungsverbots. Das E-Scooter-Verbot wird als Rechtsverstoß gegen das Behinderten-Gleichstellungsgesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention gewertet.
In den Kommunen wird unterschiedlich mit der Empfehlung des VDV verfahren. Während manche Verkehrsbetriebe E-Scooter in Bussen und sogar Bahnen ausschließen, folgen andere der Empfehlung gar nicht erst. Die KVG beispielsweise folgt der Empfehlung des VDV unter Hinweis auf neuerliche Prüfungen nicht, die das Gefährdungspotenzial sowohl für die Nutzer/innen von E-Scootern als auch für andere Fahrgäste als sehr gering bewerten. Zudem wird dort die Ausstattung der Busse mit Rückhaltesystemen geprüft. Die Kölner Verkehrs-Betriebe haben angekündigt, in den kommenden Wochen in Zusammenarbeit mit einem Institut testen zu lassen, welche Gefahren durch die Mitnahme von E-Scootern für die Fahrgäste tatsächlich entstehen können.
Von Interesse ist daher, welche Handlungsalternativen es für die Rheinbahn gibt. Neben etwaigen straf- und zivilrechtlichen Folgen ist auch eine mögliche Leistungsverweigerung durch die Haftpflichtversicherer zu erörtern.
Nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen können Gegenstände nur dann befördert werden, wenn dadurch Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und Fahrgäste nicht belästigt werden. Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen von den Busfahrern/innen jeweils im konkreten Fall beurteilt werden kann, stellt sich zudem die Frage nach der Schulung der Fahrer/innen im Umgang mit den verschiedenen Varianten der E-Scooter und anderen Mobilitätshilfen. Das Beförderungsverbot der Rheinbahn gilt nämlich beispielsweise nicht für Rollstühle und Elektro-Rollstühle.
Wegen der Brisanz des Themas bittet die CDU-Ratsfraktion um Beantwortung der genannten Fragen. Es ist inakzeptabel, dass Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes auf die Nutzung von E-Scootern angewiesen sind, von einem auf den anderen Tag von der Beförderung in Bussen ausgeschlossen werden. Ihre uneingeschränkte Mobilität muss weiterhin gewährleistet sein.
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