Antrag: Einführung einer Schuldenbremse

Friedrich G. Conzen
Sitzung am 10.04.2014
Friedrich G. Conzen
Antrag:

Die Hauptsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf wird um folgende Regelung zur Begrenzung der Kreditaufnahme ergänzt:

  1. Der Rat der Stadt beschließt, grundsätzlich keine Kredite für Investitionen bei Geldinstituten und Banken (§ 86 Abs. 1 GO NRW) in den Haushaltsplan oder die mittelfristige Finanzplanung aufzunehmen, damit die Entschuldung nachhaltig gesichert bleibt und eine Nettoneuverschuldung vermieden wird. 
  2. Hiervon kann bei extremer Haushaltslage abgewichen werden, die der Rat der Stadt feststellt. Eine extreme Haushaltslage liegt vor, wenn in einem Haushaltsjahr gegenüber dem Schnitt der letzten drei Haushaltsjahre per Saldo erhebliche nicht durch die Landeshauptstadt Düsseldorf steuerbare Ertragsrückgänge oder auf Grund von gesetzlichen Vorgaben bzw. vertraglichen Verpflichtungen unabweisbare Aufwandssteigerungen bestehen, die nicht durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden können. In diesen Fällen ist eine Kreditaufnahme zur Finanzierung von Investitionen von bis zu 5 % des Gesamthaushaltvolumens zulässig. Nach Beendigung der extremen Haushaltslage gilt für diese Kredite ein Tilgungszeitraum von bis zu 10 Jahren. 
  3. Erheblich sind Beträge von mehr als 5 % des Gesamthaushalts (veranschlagter Gesamtbetrag der Aufwendungen ohne ILV zuzüglich der Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit).
Begründung:

Die Schuldenfreiheit der Landeshauptstadt ist der Garant für die hohe Lebensqualität in den letzten Jahren.

Die wirtschaftliche Schuldenfreiheit hat der Stadt neue Handlungsspielräume gegeben: Statt jährlich über 100 Millionen Euro an Schuldzinsen zu bezahlen, konnten in Düsseldorf zahlreiche Investitionen getätigt werden, um z. B. den weiteren Ausbau der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren, die Beibehaltung der Beitragsfreiheit der drei- bis sechsjährigen Kinder in Tageseinrichtungen aber auch Bauvorhaben, wie die Errichtung und Modernisierung von Schulen, Kitas, Spiel- und Bolzplätzen, Sportanlagen und Kultureinrichtungen durchzuführen sowie zahlreiche Stadtentwicklungs- und Infrastrukturmaßnahmen in der Innenstadt und in den Stadtbezirken.

Mit diesen Maßnahmen erhalten wir den Bürgerinnen und Bürgern ihr lebens- und liebenswertes Düsseldorf und sorgen für sozialen Frieden in unserer Landeshauptstadt.

Die Aufnahme von Krediten bei der Holding der Landeshauptstadt Düsseldorf stellt keine Verschuldung gegenüber Dritten dar. Aus dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 77 Abs. 3 GO NRW ergibt sich die Maßgabe, langfristige Kreditverpflichtungen zu vermeiden, wenn andere Finanzierungen verfügbar sind. Dies ist in Düsseldorf der Fall. Die Mittel der Holding der Landeshauptstadt können bedarfsorientiert in Anspruch genommen werden.

CDU und FDP wollen diese Handlungsfreiheit auch für künftige Generationen sichern und sie nicht mit Zins-und Tilgungsverpflichtungen belasten. Um auch weiterhin dieses hohe Niveau in Düsseldorf sicherstellen zu können und eine dauerhafte Sicherung der Schuldenfreiheit zu verankern, beantragen die Fraktionen von FDP und CDU diese Ergänzung der Hauptsatzung.

Manfred Neuenhaus
Rüdiger Gutt