
(c) Ralph Sondermann
- Welche grundlegenden Änderungen beinhaltet das neue Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und welche weiteren Vorgaben werden durch die erlassenen Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 i. V. m. § 21 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 3 i. V. m. § 21 Absatz 3 TVgG NRW festgelegt?
- Wie beurteilt die Verwaltung den Entwurf der Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW, und welche Regelungen werden darin getroffen?
- Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Rechtsvorschriften für die Landeshauptstadt Düsseldorf, die kommunalen Unternehmen und die ansässigen Handwerksbetriebe bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, und wie werden die neuen Vorgaben umgesetzt?
Am 01.05.2012 ist das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW) in Kraft getreten. In dem Gesetz werden Mindeststandards für die Vergabe öffentlicher Aufträge festgesetzt, die einen fairen Wettbewerb unter Beachtung der Sozialverträglichkeit, des Umweltschutzes, der Energieeffizienz sowie der Qualität und der Innovation sichern sollen. Vorgegeben werden dabei unter anderem ein vergabespezifischer Mindestlohn und die Erfüllung sozialer Kriterien.
Um die Vorgaben zu konkretisieren, wurden Verordnungsermächtigungen in § 21 TVgG NRW verankert. Zum 01.05.2012 traten Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 2 i. V. m. § 21 Absatz 2 Satz 3 und § 4 Absatz 3 i. V. m. § 21 Absatz 3 TVgG in Kraft.
Aufgrund der Auflösung des Landtags konnte jedoch der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Nummern 1 bis 3 TVgG NRW, die insbesondere Konkretisierungen zur Frauen- und Familienförderung beinhalten sollten, nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt werden. Mit Runderlass von April 2012 wurden deshalb Übergangsregelungen festgelegt. Am 16.01.2013 wurde der Entwurf einer „Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW“ in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Landtags behandelt. Nach dem Entwurf war geplant, dass die Rechtsverordnung nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Wirtschaftsausschuss am 01.03.2013 in Kraft tritt. In der betreffenden Sitzung konnte kein Einvernehmen hergestellt werden. Es wurde daher die Durchführung einer Sachverständigenanhörung beschlossen.
Da die gesetzlichen Änderungen Auswirkungen auf die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Stadt Düsseldorf haben, ist eine Darstellung der neuen gesetzlichen Vorgaben sowie deren Umsetzung wichtig. Seitens des Handwerks wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass das neue Regelwerk mittelständische Unternehmen benachteilige und diese sich kaum noch um öffentliche Aufträge bemühen könnten. Die Vergabeverfahren seien noch unübersichtlicher geworden und würden erhebliche Haftungsrisiken für die Auftragnehmer beinhalten. Zudem gelte das Gesetz auch für die kommunalen Unternehmen, die in Nordrhein-Westfalen bisher unterhalb der europaweiten Schwellenwerte von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen waren. Dies stelle einen Wettbewerbsnachteil der kommunalen Unternehmen im Vergleich zur Privatwirtschaft dar.
Zur Aufklärung der Sachlage bitten die Ratsfraktionen von CDU und FDP um Beantwortung der aufgeworfenen Fragen.
Empfehlen Sie uns!